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Schweizer Arbeitszeitgesetz

Hier sind die wichtigsten Gesetze und Regeln für Sie zusammengefasst. Für den vorliegenden Artikel übernehmen wir keine Haftung. Bei rechtlichen Fragen oder genaueren Angaben empfehlen wir die Rücksprache mit einer juristischen Fachkraft.

Die genauen Regelungen und Ausnahmen können Sie HIER nachlesen.


Maximale Arbeitszeiten der Arbeitnehmenden

Das Schweizer Arbeitszeitgesetz schützt Arbeitnehmende, indem es maximale Arbeitszeiten und Verbote für bestimmte Tage festlegt.

Es besagt, dass Arbeitstage normalerweise nicht länger als 9 Stunden dauern dürfen, es sei denn, es gibt Ausnahmen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Großbetrieben des Detailhandels. Für alle übrigen Arbeitnehmenden beträgt sie 50 Stunden pro Woche.

Es gibt allerdings Ausnahmen, in denen die wöchentliche Höchstarbeitszeit um 2 bis 4 Stunden verlängert werden kann, sofern sie im Durchschnitt nicht überschritten wird. In dieser Software wird der Ausgleich allerdings nicht gemessen und muss daher eigenständig bedacht und durchgeführt werden.

Bei gesetzlichen Feiertagen wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmäßig verkürzt. Auch dies wird in der Software noch nicht gemessen und muss eigenständig umgesetzt werden.


Ruhepausen

Alle Arbeitnehmenden haben das Recht auf Pausen während ihrer Arbeitszeit. Diese dienen hauptsächlich der Erholung und der Verpflegung. 

Die Mindestlänge der Pause hängt von der tatsächlichen Arbeitsdauer ab: 

  • 15 Minuten Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5.5 Stunden

  • 30 Minuten Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden

  • 1 Stunde Pause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. In diesem Fall kann die Pause in Abschnitte aufgeteilt werden. 

Arbeitgebende haben auch die Möglichkeit, längere Pausen zu gewähren.


Ruhezeiten

Ruhezeiten sind wichtig, um die Gesundheit, Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmenden zu erhalten.

Alle Arbeitnehmende haben das Recht auf eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. 

Diese Ruhezeit kann einmal pro Woche auf 8 Stunden verkürzt werden, solange der Durchschnitt über 2 Wochen hinweg bei 11 Stunden bleibt. Wenn die Ruhezeit verkürzt wird, darf danach keine Überstundenarbeit angeordnet werden. In dieser Software wird dies allerdings nicht gemessen und muss daher eigenständig bedacht und durchgeführt werden.

Über das Wochenende müssen Arbeitnehmende eine zusammenhängende Ruhezeit von insgesamt 35 Stunden haben, die von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr reicht. Dies wird in dieser Software nicht gemessen und muss eigenständig umgesetzt werden.

Wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage verteilt ist, müssen Arbeitnehmer jede Woche einen halben Tag (8 Stunden) frei haben, entweder vor oder nach ihrer täglichen Ruhezeit. Auch dies kann in dieser Software nicht gemessen werden und muss eigenständig durchgeführt werden.

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